Wero über SoftPOS einziehen

Wero-Zahlung von Handy zu Handy am POS

SoftPOS + Wero = Einzelhandel gerettet. Warum? Weil kleine Händler 2027 zur Annahme digitaler Zahlungen verpflichtet werden können, und SoftPOS in Kombination mit Wero eine bezahlbare Lösung ist. Aber der Reihe nach: Was ist SoftPOS und welche Gesetzesänderungen sind 2027 geplant?

Was ist SoftPOS?

SoftPOS (Software Point of Sale) bezeichnet eine Technologie, bei der ein NFC-fähiges Smartphone oder Tablet als Zahlungsterminal verwendet wird. Anstatt eines separaten Terminals wird eine App installiert, die kontaktlose Zahlungen direkt über das integrierte NFC-Modul des Smartphones oder Tablets akzeptiert.

Wie funktioniert SoftPOS?

  1. Händlergerät installiert SoftPOS-App
    Der Händler installiert eine zertifizierte SoftPOS-App auf einem NFC-fähigen Smartphone oder Tablet
  2. Eingabe des Zahlungsbetrags durch den Händler
    In der App wird der Betrag eingegeben
  3. Kontaktlose Zahlung durch den Kunden
    Der Kunde hält eine kontaktlose Karte, ein Smartphone oder eine Smartwatch an das NFC-Gerät des Händlers
  4. Autorisierung über Zahlungsnetzwerke
    Die Transaktion wird über den Zahlungsanbieter an das entsprechende Karten- oder Zahlungsnetzwerk weitergeleitet
  5. Bestätigung der Zahlung
    Die SoftPOS-App zeigt dem Händler die erfolgreiche Zahlung an, optional kann ein digitaler Beleg erstellt werden.

SoftPOS unterstützt in der Regel folgende Zahlungsarten

  • kontaktlose Debit- und Kreditkarten
  • mobile Wallets (z. B. Apple Pay oder Google Pay)
  • Wero

Smartphone als Zahlungsterminal

Was heißt das jetzt also für den kleinen, inhabergeführten Laden? Das Zahlungsterminal heißt jetzt Smartphone oder iPhone. SoftPOS verwandelt ein NFC-fähiges Smartphone in ein Zahlungsterminal. Kleine stationäre Händler können via SoftPOS die Annahme digitaler Zahlungen kostengünstig realisieren.

Was sind kleine stationäre Händler?

Jetzt zur Definition der „kleinen stationären Händler“. Das sind die typischen Merkmale:

  • Kleine stationäre Händler bieten Waren oder Dienstleistungen überwiegend oder vollständig vor Ort in einem Ladengeschäft an.
  • Typisch für kleine stationäre Händler sind Geschenkeläden, Bioläden, Hofläden und Cafés mit einem Umsatz von etwa bis zu 1000 € pro Tag.
  • Bei kleinen stationären Händlern werden Zahlungen auch heute noch überwiegend oder vollständig über Bargeld abgewickelt

Offene Ladenkasse vs Registrierkasse

Im stationären Handel müssen Einnahmen korrekt erfasst und dokumentiert werden. Dafür nutzen kleine Händler entweder eine offene Ladenkasse oder eine elektronische Registrierkasse.

Offene Ladenkasse wird eingeschränkt

Eine offene Ladenkasse ist eine einfache Barkasse ohne technische Aufzeichnung in Form einer Geldkassette oder Zigarrenkiste. Einnahmen und Ausgaben werden manuell im Kassenbuch dokumentiert. Offene Ladenkassen sind erlaubt, allerdings soll der Spielraum ab 2027 eingeschränkt werden.

Offene Ladenkasse, Buchführung und Finanzamt

Eine offene Ladenkasse, umgangssprachlich auch als „Zigarrenkiste“ bezeichnet, besteht in der Praxis zumeist aus einer Geldkassette auf der Bezahltheke. Offen ist die Kasse natürlich nur für den Händler, die Kundschaft darf da nicht hineingreifen.

Offene Ladenkassen sind zulässig

Offene Ladenkassen sind in Deutschland grundsätzlich zulässig. Es besteht (noch) keine Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems, auch nicht für kleine Einzelhändler. Allerdings unterliegt auch diese Form der Kassenführung gesetzlichen Anforderungen. Diese Vorschriften müssen eingehalten werden:

Einzelaufzeichnungspflicht

Grundsätzlich verlangt das Steuerrecht, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall aufgezeichnet wird. Bei einer offenen Ladenkasse gibt es jedoch eine praktische Erleichterung: Wenn viele Barverkäufe an nicht bekannte Kunden stattfinden, wie es im typischen Einzelhandel der Fall ist, darf auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden. In diesem Fall genügt eine tägliche Zusammenfassung der Einnahmen, sofern diese nachvollziehbar ermittelt wird.

Ein Händler muss allerdings sämtliche Belege sammeln und aufbewahren, die seine Geschäftstätigkeit betreffen. Dazu zählen insbesondere:

  • Eingangsrechnungen von Lieferanten
  • Ausgangsrechnungen an Kunden, sofern Rechnungen erstellt werden
  • Kassenbons und Quittungen
  • Bankbelege wie Kontoauszüge
  • Verträge, etwa mit Vermietern oder Dienstleistern
  • Lieferscheine und Bestellunterlagen

Für jede Buchung ein Beleg, notfalls ein Eigenbeleg

Wichtig ist, dass jeder Buchung ein Beleg zugeordnet werden kann. Fehlt ein Originalbeleg, sollte ein Eigenbeleg erstellt werden, der den Vorgang nachvollziehbar dokumentiert.

Kassenbericht statt Kassenbuch

An die Stelle der Einzelaufzeichnungen tritt bei der offenen Ladenkasse der tägliche Kassenbericht. Dieser muss zwingend auf einem tatsächlichen Kassensturz beruhen. Das bedeutet, dass der Bargeldbestand am Ende des Tages gezählt wird. Ausgehend vom Anfangsbestand, den Ausgaben und eventuellen Einlagen wird dann die Tageseinnahme rechnerisch ermittelt. Eine bloß rechnerische Fortschreibung ohne tatsächliches Zählen des Bargelds ist nicht zulässig und wird bei Prüfungen beanstandet.

Anforderungen an die Buchführung

Die Buchführung muss vollständig, richtig und zeitgerecht erstellt werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben. In der Praxis bedeutet das, dass Aufzeichnungen nicht einfach überschrieben werden dürfen. Auch einfache Excel-Tabellen genügen den Anforderungen oft nicht, wenn keine Änderungsprotokolle vorhanden sind. Handschriftliche Aufzeichnungen sind hingegen erlaubt, solange sie sauber und nachvollziehbar geführt werden.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Zu den sogenannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gehören insbesondere:

  • Unveränderbarkeit: Einmal erfasste Daten dürfen nicht unbemerkt verändert werden
  • Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen lückenlos erfasst werden
  • Richtigkeit: Die Aufzeichnungen müssen sachlich korrekt sein
  • Zeitgerechte Erfassung: Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah zu verbuchen
  • Nachvollziehbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss die Buchführung verstehen können

Die Aufbewahrungspflichten für den Handel

In Deutschland müssen Händlerinnen und Händler steuerrechtlich relevante Unterlagen gemäß § 147 AO und § 257 HGB aufbewahren. Die Aufbewahrungsfristen sind dabei unterschiedlich:

  • 8 Jahre Aufbewahrungsfrist für Kassenberichte, Belege für Einnahmen und Ausgaben, organisatorische Dokumente wie Preislisten.
    Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist für bestimmte Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Neuregelung gilt für Belege, deren Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Für Jahresabschlüsse und Bilanzen bleibt es bei zehn Jahren
  • 10 Jahre für Jahresabschlüsse und Bilanzen.
  • 6 Jahre Aufbewahrungsfrist für Handels- und Geschäftsbriefe sowie E-Mails.
  • Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Entstehung.

Offene Ladenkasse – typische Probleme

In der Praxis treten bei offenen Ladenkassen immer wieder ähnliche Fehler auf. Dazu gehören fehlende tägliche Kassenstürze, nachträglich erstellte Kassenberichte oder rechnerisch negative Kassenbestände, die tatsächlich nicht vorkommen können. Auch unvollständige Belege sind ein häufiges Problem. Solche Mängel können dazu führen, dass das Finanzamt die Buchführung verwirft und Einnahmen schätzt – selten zum Vorteil des Händlers. Daraus können Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen entstehen.

Kassen-Nachschau

Das Finanzamt ist berechtigt, unangekündigt eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Dabei wird direkt vor Ort geprüft, ob die Kassenführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob der tatsächliche Bargeldbestand mit den Aufzeichnungen übereinstimmt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 146b der Abgabenordnung.

Offene Ladenkasse – Fazit

Die offene Ladenkasse ist rechtlich erlaubt, stellt aber den Händlern Anforderungen an Disziplin und Genauigkeit in der täglichen Praxis. Entscheidend ist vor allem, dass der Kassenbestand täglich gezählt wird und die daraus abgeleiteten Kassenberichte vollständig und nachvollziehbar sind. Wer diese Pflichten ernst nimmt, kann auch ohne elektronische Kasse rechtssicher arbeiten. Wer sie vernachlässigt, setzt sich hingegen Risiken aus.

Registrierkassenpflicht ab 2027 – ab 100.000 € Jahresumsatz

Laut Koalitionsvertrag soll ab 2027 eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz eingeführt werden:

Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro führen wir ab dem 01.01.2027 eine Registrierkassenpflicht ein.

Quelle: Koalitionsvertrag 2025, Zeile 1922

Komplizierte und teure TSE-Kassen

Für den Betrieb einer Registrierkasse gilt die Kassensicherungsverordnung. Darin ist festgeschrieben, dass die Kasse eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten muss, die Kassenvorgänge manipulationssicher speichert. Anschaffung, Einrichtung und Betrieb von TSE-Kassen sind allerdings teuer und kompliziert – und bei der Registrierkassenpflicht bleibt es nicht. Auf kleine Händler kommt eine weitere gesetzliche Vorgabe zu: die Pflicht zur digitalen Zahlungsoption.

Pflicht zur digitalen Zahlungsoption – für alle

Wie erwähnt: Die Pflicht zur TSE-Kasse ist ab einer Schwelle von 100.000 Euro geplant. Bei der Pflicht zur digitalen Zahlungsoption ist keine Umsatzgrenze genannt, diese Pflicht könnte alle Händler treffen:

Wir setzen uns für echte Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr ein und wollen, dass grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden sollen.

Koalitionsvertrag 2025, Zeile 1578

Vorteile von SoftPOS und Wero für kleine stationäre Händler

  • Wer unter 100.000 Euro Jahresumsatz liegt, und weiterhin keine TSE-Kasse anschaffen möchte, kann die Pflicht zur Annahme digitaler Zahlungen mit einem SoftPOS-Smartphone abwickeln.
  • SoftPOS erspart ein separates Kartenterminal. Ein vorhandenes NFC-fähiges Smartphone oder Tablet reicht aus.
  • SoftPOS kann innerhalb weniger Minuten installiert und aktiviert werden.
  • SoftPOS ist mobil. Zahlungen können überall angenommen werden: an der Ladentheke, aber auch im Cafe am Tisch, bei Lieferdiensten oder auf Märkten.
  • Unternehmen können mehrere Geräte einsetzen, da nur Software installiert werden muss.
  • Mit Wero sind die Kosten bei der Annahme digitaler Zahlungen um etwa zwei Drittel niedriger als bei PayPal, Apple Pay, Google Pay, Visa und MasterCard.

Die Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen einem Hardware-Terminal und einem,

Hardware-TerminalSoftPOS
HardwareSeparates GerätVorhandenes Smartphone
FixkostenMiete oder KaufKeine
BelegdruckIntegrierter Drucker + eBoneBon
Anzahl der TransaktionenHohe FrequenzNiedrige Frequenz

SoftPOS kostenlos: Deutschland zahlt digital

Hier können Sie SoftPOS zwölf Monate gebührenfrei ausprobieren: Deutschland zahlt digital.

Partner von Deutschland zahlt digital sind: Beyond by RS2, Commerz-Globalpay, die Deutsche Bank mit ihren Kooperationspartnern Fyrst, Postbank und Vert, Elavon, First Cash Solution, Flatpay, hobex, Nexi, PAYONE, S-Payment, SumUp, TeleCash, Unzer und VR Payment. (Stand März 2026)

SoftPOS-App: Anbieter im Vergleich

Einen Kostenvergleich von SoftPOS-Apps finden Sie hier: Payved